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   LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08   

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LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08 (https://dejure.org/2013,19756)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.06.2013 - 22 O 189/08 (https://dejure.org/2013,19756)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 22 O 189/08 (https://dejure.org/2013,19756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fahrzeugversicherung, Teileentwendung, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung, Vorstrafen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fahrzeugversicherung, Teileentwendung, äußeres Bild, Redlichkeitsvermutung, Vorstrafen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweisregelung für die Entwendung von Geräten aus einem abgestellten Fahrzeug

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die zunächst zu Gunsten eines Versicherungsnehmers streitende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn der Versicherungsnehmer mehrere Vorstrafen, insbesondere wegen Betruges aufweist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.11.1997 - 4 U 168/96

    Fehlende Glaubwürdigkeit des vorbestraften und sich widersprechenden VN

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Für die Beweisführung genügt dabei eine Diebstahlanzeige bei der Polizei nicht (OLG Düsseldorf VersR 1999, 303).

    Grundsätzlich können alle Vorstrafen in die Betrachtung einbezogen werden, die noch nicht getilgt sind (OLG Düsseldorf VersR 1999, 303).

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Denn die zunächst zu Gunsten eines Versicherungsnehmers streitende Redlichkeitsvermutung (BGH NJW 1996, 1348) ist erschüttert.
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (sogenanntes "äußeres Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (BGH VersR 1984, 29; OLG Hamm r + s 2012, 381 m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (BGH NJW-RR 2002, 671; Stiefel/Maier, Kraftfahrversicherung, 18. Aufl., AKB A 2.2, Rdn. 89).
  • OLG Hamm, 08.02.2012 - 20 U 172/11

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls in der

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (sogenanntes "äußeres Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (BGH VersR 1984, 29; OLG Hamm r + s 2012, 381 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.10.2004 - 20 U 103/04

    Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls;

    Auszug aus LG Dortmund, 26.06.2013 - 22 O 189/08
    Denn eine etwaige Kenntnis des Versicherers von einer vorausgegangenen Vorstrafe rechtfertigt es jedenfalls nicht, einen vorbestraften Kläger besser zu stellen, als jeden anderen Versicherungsnehmer und es dem Versicherer zu versagen, sich auf die Erschütterung der Redlichkeitsvermutung zu berufen (OLG Hamm NJW-RR 2005, 333).
  • OLG Köln, 10.11.2016 - 15 U 59/16

    Umfang des Schadensersatzes bei einem Verkehrsunfall

    Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014, 230 und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16, n.v.).

    Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 53 f.) bereits Folgendes ausgeführt:.

    Hierzu hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 51 f.) Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Köln, 07.12.2017 - 15 U 145/16
    Das Landgericht hat dabei seiner gemäß & 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12 -, Schaden-Praxis 2013, 36, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12 -, NJW-Spezial 2013, 554, Urteil vom 28.01.2014 - 15 U 137113 - Schaden-Praxis 2014, 230, Urteil vom 21.07.2016 - 15 U 9/16 -), und infolge dessen die hiernach ersatzfähigen Mietwagenkosten für die Zeit vom 10.08.2012 bis zum 08.10.2012 einschließlich der angefallenen Zustellungs- und Abholungskosten und der Kosten für die Haftungsreduzierung mit insgesamt 5.926,22 EUR in Ansatz gebracht, wobei auch der Beklagte der Höhe der für diesen Zeitraum anfallenden Mietwagenkosten im Normaltarif nicht entgegengetreten ist.
  • AG Erkelenz, 10.04.2014 - 15 C 408/13

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

    Dieser Berechnungsmethode hat sich jüngst auch das OLG Köln mit seinem Urteil vom 01.08.2013, 15 U 09/12, NJW-Spezial 2013, 554 angeschlossen.
  • AG Kerpen, 30.10.2019 - 110 C 83/18
    Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 - 15 U 59/16 -, Rn. 5, juris).
  • AG Kerpen, 23.09.2020 - 108 C 76/20
    Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 - 15 U 59/16 -, Rn. 5, juris).
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